Wichtig ist, dass die Werte und Ziele von allen Mitgliedern der Inhaberfamilie mitgetragen werden. Sie sollten deshalb in einem gemeinsamen moderierten Prozess erarbeitet werden. Es wird empfohlen, vorab festzulegen, was im Falle von Uneinigkeit passieren soll.
Eine allgemeingültige Festlegung ist nicht möglich. Werte und Ziele sind stets individuell und müssen zu der jeweiligen Familie und dem Unternehmen passen.
Häufig genannte Werte und Ziele sind z. B.:    
  • Unternehmen in Familienbesitz erhalten,
  • Unabhängigkeit wahren,
  • Unternehmensinteresse vor Partikularinteressen stellen,
  • nachhaltige Unternehmensführung unter Wahrung politischer und gesellschaftlicher Verantwortung.
Nicht nur die Inhaberfamilie, auch Fremdmanager und familienfremde Mitglieder der Aufsichtsgremien sollten mit den besonderen Werten und Zielen der Inhaber vertraut gemacht werden und sich mit ihnen identifizieren können. Ohne ein einheitliches Verständnis von der Grundausrichtung der – aus der Inhaberstrategie folgenden – Unternehmensstrategie sind Konflikte zwischen Inhabern und Fremdmanagern vorprogrammiert.

Die wichtigste Verpflichtung für die Inhaber ist die intensive Bemühung zur Einigkeit. Hierzu sollte es eine ausgesprochene Verpflichtung und ein Verfahren zu ihrer Sicherung geben. Wenn sie jedoch trotz intensiver Bemühungen aller nicht hergestellt werden kann und ein Schaden für das Unternehmen erkennbar wird, sollte über eine Trennung oder über eine Aufteilung des Unternehmens nachgedacht werden.

Für aktive Gesellschafter kann dies auch bedeuten, dass im Rahmen der Sicherung der Unternehmenswerte und Ziele zunächst ein Wechsel aus der aktiven Gesellschafterrolle in die passive in Betracht gezogen werden sollte, sodass das Unternehmen langfristig zusammengehalten werden kann. Zu bedenken sind hierbei auch die Konsequenzen für die nachfolgende Generation.

Bei Familienunternehmen mit einer Vielzahl von Inhabern kann zusätzlich ein Familienrat* (oder ein ähnlich zu benennendes Gremium) eingerichtet werden, um die Willensbildung innerhalb der Familie wirksam zu strukturieren und die Kontakte unter den Mitgliedern der Inhaberfamilie sowie zwischen den Inhabern und dem Unternehmen besser pflegen zu können. Dabei ist es wichtig, den Familienrat sinnvoll in das bestehende Aufgaben- und Kompetenzgefüge einzufügen: die Aufgaben des Familienrates müssen klar definiert und in der Familie kommuniziert werden.

*Nicht zu verwechseln ist dieser Rat als freiwilliges Kontrollorgan mit einem Aufsichtsgremium oder einem Beirat.
Grundsätzlich ist eine Vertretung durch Inhaber oder andere Mitglieder der Inhaberfamilie der Vertretung durch außenstehende Dritte vorzuziehen. Minderjährige Inhaber können wegen ihres besonderen Schutzes aber auch durch andere Vertrauenspersonen vertreten werden, die sich dann allerdings mit dem verbleibenden Elternteil (Mutter oder Vater) abstimmen sollten.

Ein Anspruch auf Mitarbeit im Unternehmen lässt sich aus der Inhaberstellung ebenso wenig ableiten wie ein Anspruch auf bevorzugte Behandlung bei sonstigen Vertragsbeziehungen (z. B. Dienstleistungsverträge, Mietverträge o. ä.).

Deshalb sollte klar definiert sein, welche Rollen die Mitglieder der Inhaberfamilie im Unternehmen übernehmen können (z.B. Einsatz nur auf der Ebene Geschäftsführung oder Bereichsleitung). Praktika, Berufsausbildungen sowie klar definierte Projekte für den Firmennachwuchs sollten ebenfalls geplant werden.

Soweit eine Mitarbeit vorgesehen ist, sollten die Anforderungen an die Qualifikation und Kompetenz klar definiert und gleiche Zugangsvoraussetzungen für alle Familienmitglieder gewährleistet werden. Darüber hinaus sollten die Regeln für den Auswahlprozess sowie für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmen, den Gremien und den Mitgliedern der Inhaberfamilie gegenüber allen Inhabern offengelegt werden. Der Auswahlprozess für ein Familienmitglied in der Unternehmensführung kann zudem die Evaluierung durch einen externen, professionellen Berater beinhalten.

Ist ein Aufsichtsgremium etabliert, empfiehlt es sich, die Entscheidungszuständigkeit für sämtliche vertragliche Beziehungen mit den Familienmitgliedern bei diesem (bevorzugt bei den familienunabhängigen Mitgliedern) anzusiedeln.

Je größer der Gesellschafterkreis, desto eher sollten die Personalkompetenz über die Geschäftsführung einem Aufsichtsgremium zugewiesen werden. Für die nicht im Unternehmen tätigen Familienmitglieder ist Transparenz der entsprechenden Entscheidungen wichtig. Außerdem sollte  es zwischen dem Aufsichtsgremium und den Inhabern ein klares Verständnis über das Anforderungsprofil und die ggf. vorhandenen Abweichungen bestehen.

Große Aufsichtsgremien können die Bestellung, Abberufung und weitere Personalentscheidungen von Mitgliedern der Unternehmensführung auf einen sog. Personalausschuss übertragen, der auch die Bedingungen des Anstellungsvertrages einschließlich der Vergütung festlegt.

Die Unabhängigkeit seiner Mitglieder ist eine wichtige Voraussetzung für ein gut funktionierendes Aufsichtsgremium. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollten deshalb keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Der Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums dient es auch, keine Kunden, Lieferanten oder Vertreter der Hausbank oder des Abschlussprüfers in das Gremium zu berufen. Etwaige Interessenkonflikte sind unverzüglich offenzulegen (z. B. gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums).

Auch sollte überlegt werden, eine Regelung über die Dauer der Gremienzugehörigkeit einzuführen. Eine zu lange Gremienzugehörigkeit kann auch zu einer eingeschränkten Unabhängigkeit des Mitglieds führen.

Die Nachfolgeplanung sollte in der Regel von der Unternehmensführung selbst in enger Abstimmung mit Inhabern bzw. dem von ihnen eingerichteten Aufsichtsgremium erarbeitet werden. Sie sollte einmal jährlich mit den Inhabern selbst oder dem Aufsichtsgremium diskutiert werden.

Alternativ zu einer individuellen Vorsorge durch die Inhaber können die Inhaber auch eine kollektive Erbschaftssteuervorsorge vorsehen und bestimmen, dass ein Teil des Gewinns als Sondervermögen zur Begleichung möglicher Erbschaftszahlungen im Unternehmen verbleibt. In diesem Fall sind die Höhe eines entsprechenden Sondervermögens festzulegen und Verwendungsregeln festzulegen. Ebenfalls frühzeitige Beachtung sollte der Liquiditätsplanung im Erbfall geschenkt werden.

Es muss eine klare Definition der „Berechtigten“ geben: Wer gehört zur Familie, wer kann Gesellschafter werden, wann muss man den Kreis der Gesellschafter verlassen? Ebenso muss klar geregelt werden, wie der Übertragungsprozess von Anteilen durchgeführt und die  Regelkonformität der Durchführung kontrolliert wird..